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Allgemeinverfügung über das Abbrennen von Feuerwerken in der Samtgemeinde Tostedt

Otter, den 07.12.2018

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) wird für das Gebiet der Samtgemeinde Tostedt das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, insbesondere das Abschießen von Leuchtmunition, Raketen und Leuchtkugeln in einem Umkreis von 150 m um Reetdachgebäude und andere Gebäude mit brandempfindlicher Dachdeckung auch am 31. Dezember und am 01. Januar eines Jahres verboten.